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Zweck eines verkehrsberuhigten Bereichs ist die Verbesserung des Wohnumfeldes und der Aufenthaltsqualität für Fußgänger in Straßenräumen, in denen die Aufenthalts- und Erschließungsfunktion überwiegen. Die klassische Trennung zwischen Fahrbahn, Geh- und Radweg ist hier aufgehoben. Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches gilt insbesondere der § 1 der Straßenverkehrsordnung! |
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Im verkehrsberuhigten Bereich ist Schrittgeschwindigkeit das höchste erlaubte Tempo.
Die Rechtsprechung beziffert das mit 4-7 km/h.
Zum Vergleich: Fahren mit Leerlaufdrehzahl im ersten Gang ohne Benutzung von Kupplung oder Bremse ergibt bei den meisten Pkw ungefähr 10 km/h. Da muss man sich wirklich etwas einfallen lassen... |
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Weitere Regeln im verkehrsberuhigten Bereich:
- Fußgänger haben Vorrang vor Fahrzeugen, dürfen sie aber nicht
unnötig behindern
- Kinder dürfen überall spielen,
- Parken nur auf besonders markierten Flächen,
- keine rechts-vor-links-Vorfahrt, wenn man den Bereich verläßt,
sondern Wartepflicht gegenüber allen Anderen.
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Aus dem Bußgeldkatalog:
Wer als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
- Fußgänger behindert: 15,- EURO
- Fußgänger gefährdet: 40,- EURO + 1 Punkt
- außerhalb zum Parken gekennzeichneter Flächen geparkt: 10,- EURO
- außerhalb zum Parken gekennzeichneter Flächen geparkt mit Behinderung: 15EUR
- außerhalb zum Parken gekennzeichneter Flächen länger als 3 Stunden geparkt mit
Behinderung: 20,- EURO
- Parken an Engstellen mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen:
40,- EURO + 1 Punkt
- Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten: 15,- EURO
- mit Tempo 20 km/h gefahren: 20 - 25,- EURO
- mit Tempo 30 km/h gefahren: 50,- EURO + 1 Punkt
- mit Tempo 40 km/h gefahren: 100,- EURO + 3 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
- mit Tempo 50 km/h gefahren: 125,- EURO + 4 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
- andere Verkehrsteilnehmer genötigt (Drängeln, dichtes Auffahren etc.):
üblicherweise eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts netto, hinzu kommt noch ein Fahrverbot von 1 - 3 Monaten oder auch ein Führerscheinentzug.
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