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  Begleitetes Fahren  
  Gesetzestext
     
     

Bedingungen seit dem 1. März 2006

Mindestalter für die Teilnahme am Modellversuch ist 17 Jahre

Zustimmung der Erziehungsberechtigten:

  • zur Teilnahme am Begleiteten Fahren und
  • zu den Begleitpersonen
Die Begleiter müssen schriftlich bestätigen, dass sie über ihre Aufgaben und Rolle informiert sind


Mit 16 ½ zur Fahrschule / Beginn der Ausbildung:
  • hierbei muss bei den Führerscheinstellen ein Antrag auf Teilnahme am Modellversuch gestellt werden
  • Erwerb der Führerscheinklasse B sowie BE möglich

Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung:
  • Aushändigung der Prüfungsbescheinigung
  • Beginn der Probezeit 2 Jahre
  • Beginn des Begleiteten Fahrens

Fahren in Begleitung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
  • Fahranfänger sind verantwortliche Fahrzeugführer
  • die Prüfungsbescheinigung und der Personalausweis sind mitzuführen
  • es darf nur mit zugelassener Begleitperson gefahren werden und nur innerhalb Deutschlands
  • Fahranfänger sind verantwortlich für die Einhaltung der Auflagen (auch die der Begleitperson)

3 Monate nach dem 18. Lebensjahr erlischt die Gültigkeit der Prüfungsbescheinigung

Ab 18: Aushändigung des beantragten Kartenführerscheins



Die „begleitende Person“ muss einige Voraussetzungen erfüllen:
  • Vollendung des 30. Lebensjahres
  • mindestens seit 5 Jahren (ununterbrochen) im Besitz der Fahrerlaubnis B (alt 3)
  • nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung
  • darf nicht begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten bzw. wenn die begleitende Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht.
  • Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht limitiert

Aufgaben der Begleiter:
  • der Führerschein muss mitgeführt werden
  • die Begleiter sind nicht Fahrzeugführer sondern Beifahrer
  • sie sind nicht „Ausbilder“ oder „Hilfsfahrlehrer“ sondern Ansprechpartner und Helfer in schwierigen Situationen
  • sie akzeptieren den Fahrer als verantwortlichen Fahrzeugführer
  • sie beraten, geben Tipps und Hinweise zum Erlernen einer sicheren Fahrweise
  • sie sind Kommunikationspartner für den Fahrer während der Fahrt und danach
  • sie beraten den Fahrer bezüglich sinnvoller Strecken
  • sie üben mäßigenden Einfluss auf den Fahrer in Belastungs- und Konfliktsituationen aus
  • sie vermitteln Sicherheit

Neu sind die verschärften Sanktionen für die Fahranfänger:

Bei einem Verstoß gegen die Auflagen erfolgt:


  • Widerruf der Fahrerlaubnis
  • 50 € Bußgeld
  • 1 Punkt-Eintrag im VZR
  • Für eine Neuerteilung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar erforderlich.

Alle Fahranfänger sollten unbedingt und möglichst gemeinsam mit den zugelassenen Begleitpersonen an einer Vorbereitungsveranstaltung / Informationsveranstaltung teilnehmen.
Hier werden Hintergründe und Rollenverteilung und die besonderen Voraussetzungen, Anforderungen und möglichen Sanktionen detailliert besprochen.
 

Thomas Stransky

Moderator
Thomas Stransky

 

 
     
  Kreisverkehrswacht Vechta e. V. | Bahnhofstraße 9 | 49377 Vechta | Telefon: 04441/943159 | E-Mail: info@verkehrswacht-vechta.de