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  Satzung  
     
 

§ 1 Der Verein führt den Namen „Kreisverkehrswacht Vechta e.V.“.
Der Verein kann Mitglied in einer anderen Organisation sein.
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Während einer etwaigen Mitgliedschaft erkennt die Kreisverkehrswacht Vechta e.V.
die Ziele gemäß Satzung der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der
Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. an und setzt deren Beschlüsse
eigenverantwortlich um, soweit sie nicht gegen diese Satzung verstoßen.
   
§ 2 Die Kreisverkehrswacht hat ihren Sitz in 49377 Vechta.
   
§ 3 Das Tätigkeitsgebiet der Kreisverkehrswacht Vechta e.V. ist der Landkreis Vechta.
   
§ 4 Die Kreisverkehrswacht Vechta e.V. arbeitet ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Tätigkeitsvergütungen können im erforderlichen und angemessenen Umfang gezahlt
werden.
Die Festlegung der Vergütungshöhe obliegt dem Vorstand.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck und Aufgaben des Vereins sind es, in freiwilliger und in eigener Initiative
seiner Gliederungen und Mitglieder: die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern,
Verkehrserziehung und –aufklärung zu betreiben, durch geeignete Maßnahmen zur
Unfallverhütung beizutragen, die Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende
Verkehrssicherheit zu vertreten, Verkehrsteilnehmer und Behörden in Fragen der
Verkehrssicherheit zu beraten, an Lösungen ökologischer Probleme, die die
Verkehrssicherheit berühren, mitzuwirken.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Ein Gewinn wird nicht erstrebt.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein strebt die Verwirklichung eines eigenen Sicherheitstrainingsgeländes an
und kann hierfür Rücklagen bilden.
   
§ 5 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.
   
§ 6
Die Organe des Vereins sind 1. der Vorstand
2. die Vereinsversammlung
3. der Beirat
   
§ 7
Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzender
2. stellv. Vorsitzender
3. Geschäftsführer
4. Schatzmeister
5. Schriftführer
   
  Die Ämter des stellv. Vorsitzenden/Geschäftsführers können in Personalunion
wahrgenommen werden.
Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der
Vorstand bis zur nächsten Vereinsversammlung einen kommissarischen Nachfolger
bestellen.
   
§ 8

Der Vorsitzende (im Falle der Verhinderung der stellv. Vorsitzende) und ein
weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB.

Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung bis auf weiteres gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Es kann durch Zuruf gewählt werden.
Wahlberechtigt sind nur Personen, die in der Mitgliederliste des Geschäftsführers
verzeichnet sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder in einer Vorstandssitzung
anwesend sind.

Der Vorsitzenden (und im Falle seiner Verhinderung der stellv. Vorsitzende) führen
zugleich auch den Vorsitz der Vereinsversammlung.

Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
Der Vorstand muss die Vereinsversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel
der eingetragenen Mitglieder unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes die
Einberufung fordert.
Die Einberufung der Vereinsversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich erfolgen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder erforderlich.

   
§ 9 Die Kreisverkehrswacht Vechta e.V. kann als sachverständiges Gremium einen Beirat
bilden. Er setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern (§ 7) sowie aus
Mitgliedern, deren Aufnahme in den Beirat aufgrund ihrer Fachkenntnis, ihrer
Erfahrungen und Tätigkeit im Verkehrswesen durch den Vorstand beschlossen wird.
In begründeten Fällen können auch Nichtmitglieder in den Beirat aufgenommen
werden. Zu den Beratungen des Beirats können Sachverständige zugezogen werden.
Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden (§ 7) oder in dessen
Verhinderung von einem anderen beauftragten Vorstandsmitglied nach Bedarf
einberufen und geleitet.
Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen
und zu beraten.
Die Beschlüsse des Beirats sind als Empfehlung zu behandeln.
   
§ 10
Mitglieder können werden 1. natürliche Personen
2. juristische Personen
3. wirtschaftliche Unternehmen
4. sonstige Interessenvereinigungen
   
  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Sie muss schriftlich erfolgen.
   
§ 11 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod, durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist jederzeit möglich; er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Vereinsversammlung, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins
gröblich verstoßen hat.
Eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses im ordentlichen Rechtswege ist
ausgeschlossen.
   
§ 12 Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Vereinsversammlung.
   
§ 13 Die Kasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei Mitglieder, die in der
Vereinsversammlung gewählt werden zu überprüfen.
   
§ 14 Über Beschlüsse des Vorstanden und der Vereinsversammlung sind Niederschriften
anzufertigen, die vom Schriftführer und einem Vorstandmitglied zu unterzeichnen
sind.
   
§ 15 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Vereinsversammlung.
Die Auflösung kann nur bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
Falls die Hälfte nicht erscheint, muss eine neue Versammlung einberufen werden, die
dann beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an eine Nachfolgeorganisation, die von der Vereinsversammlung benannt
wird.
Gibt es keine Nachfolgeorganisation fällt das Vermögen an den Landkreis Vechta.
   
  Diese Satzung wurde in der Vereinsversammlung vom 17.11.2009 beschlossen.



 
Thomas Stransky
Vorsitzender
Uwe Hildebrand
stell. Vorsitzender
 
 
  Kreisverkehrswacht Vechta e. V. | Bahnhofstraße 9 | 49377 Vechta | Telefon: 04441/943159 | E-Mail: info@verkehrswacht-vechta.de