Satzung

§ 1 Der Verein führt den Namen „Kreisverkehrswacht Vechta e.V.“. Der Verein kann Mitglied in einer anderen Organisation sein. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Während einer etwaigen Mitgliedschaft erkennt die Kreisverkehrswacht Vechta e.V. die Ziele gemäß Satzung der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. an und setzt deren Beschlüsse eigenverantwortlich um, soweit sie nicht gegen diese Satzung verstoßen.

§ 2 Die Kreisverkehrswacht Vechta e.V. hat ihren Sitz in 49377 Vechta.

§ 3 Das Tätigkeitsgebiet der Kreisverkehrswacht Vechta e.V. ist der Landkreis Vechta.

§ 4 Die Kreisverkehrswacht Vechta e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tätigkeitsvergütungen können im erforderlichen und angemessenen Umfang gezahlt werden. Die Festlegung der Vergütungshöhe obliegt dem Vorstand. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck und Aufgaben des Vereins sind es, in freiwilliger und in eigener Initiative seiner Gliederungen und Mitglieder:

- die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern
- Verkehrserziehung und – aufklärung zu betreiben
- durch geeignete Maßnahmen zur Unfallverhütung beizutragen
- die Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Verkehrssicherheit zu vertreten
- Verkehrsteilnehmer und Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten
- an Lösungen ökologischer Probleme, die die Verkehrssicherheit berühren, mitzuwirken

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ein Gewinn wird nicht erstrebt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein strebt die Verwirklichung eines eigenen Sicherheitstrainingsgeländes an und kann hierfür Rücklagen bilden.

§ 5 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.

§ 6 Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Vereinsversammlung
3. der Beirat.

§ 7 Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzender
2. stellv. Vorsitzender
3. Geschäftsführer
4. Koordinator
5. Schatzmeister
6. Schriftführer

Die Ämter des stellv. Vorsitzenden/Geschäftsführers können in Personalunion wahrgenommen werden.
Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Vereinsversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestellen.

§ 8 Der Vorsitzende (im Falle der Verhinderung der stellv. Vorsitzende) und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB.

Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung bis auf weiteres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Es kann durch Zuruf gewählt werden. Wahlberechtigt sind nur Personen, die in der Mitgliederliste des Geschäftsführers verzeichnet sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder in einer Vorstandssitzung anwesend sind.

Der Vorsitzenden (und im Falle seiner Verhinderung der stellv. Vorsitzende) führen zugleich auch den Vorsitz der Vereinsversammlung.

Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Vorstand muss die Vereinsversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der eingetragenen Mitglieder unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes die Einberufung fordert. Die Einberufung der Vereinsversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Die Kreisverkehrswacht Vechta e.V. kann als sachverständiges Gremium einen Beirat bilden. Er setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern (§ 7) sowie aus Mitgliedern, deren Aufnahme in den Beirat aufgrund ihrer Fachkenntnis, ihrer Erfahrungen und Tätigkeit im Verkehrswesen durch den Vorstand beschlossen wird. In begründeten Fällen können auch Nichtmitglieder in den Beirat aufgenommen werden. Zu den Beratungen des Beirats können Sachverständige zugezogen werden. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden (§ 7) oder in dessen Verhinderung von einem anderen beauftragten Vorstandsmitglied nach Bedarf einberufen und geleitet. Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten. Die Beschlüsse des Beirats sind als Empfehlung zu behandeln.

§ 10 Mitglieder können werden
1. natürliche Personen
2. juristische Personen
3. wirtschaftliche Unternehmen
4. sonstige Interessenvereinigungen

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie muss schriftlich erfolgen.

§ 11 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich; er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins gröblich verstoßen hat. Eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses im ordentlichen Rechtswege ist ausgeschlossen.

§ 12 Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Vereinsversammlung.

§ 13 Die Kasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei Mitglieder, die in der Vereinsversammlung gewählt werden zu überprüfen.

§ 14 Über Beschlüsse des Vorstandes und der Vereinsversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und einem Vorstandmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 15 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Vereinsversammlung. Die Auflösung kann nur bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Falls die Hälfte nicht erscheint, muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die von der Vereinsversammlung benannt wird, zwecks Verwendung zur Verkehrserziehung und Unfallverhütung.

Diese Satzung wurde in der Vereinsversammlung vom 08.02.2017 beschlossen.

Thomas Stransky
Vorsitzender